2.6. Die unter Ziffer III.2.4 dargelegte Lehrmeinung überzeugt. Die potentielle Möglichkeit der nachträglichen Einreichung eines Gesuchs um Suspensivwirkung ändert nichts daran, dass der Schiedsspruch bis zum Eingang eines solchen Begehrens vollstreckbar ist und ein Anspruch auf die Ausstellung einer entsprechenden Bestätigung durch den Bescheinigungsrichter besteht.