2.5 Von den dargelegten Lehrmeinungen wohl abweichend geht Mabillard davon aus, dass eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nur dann ausgestellt -6- werden dürfe, wenn die Suspensivwirkung nicht erteilt worden sei. Damit schliesst er eine Bescheinigung so lange aus, als der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wurde bzw. erteilt werden könnte (BSK IPRG- Mabillard, Art. 193 N 10 und 11).