2.4. Allein die Einreichung der Beschwerde in Zivilsachen steht einer Vollstreckung des angefochtenen Entscheides grundsätzlich nicht entgegen, zumal die Beschwerde die Vollstreckbarkeit des Anfechtungsobjektes nicht per se hemmt. Letzteres ist nach einer Mehrheit der Lehre erst dann der Fall, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wurde. Vor diesem Zeitpunkt erachtet sie den angefochtenen Entscheid als vollstreckbar (vgl. Beschluss der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2010, Nr. PG090008, E. 4 mit Hinweis auf aBSK-IPRG/Berti, Art.