4A_505/2017 wurde bis zum 26. Februar 2018 kein Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht (act. 20). Ein solches könnte theoretisch jedoch noch bis zum Abschluss des Verfahrens gestellt werden (BSK BGG- Meyer/Dormann, Art. 103 N 28), mit der Folge, dass die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs im Falle der Gesuchsgutheissung durch die Rechtsmittelinstanz dahinfiele. Es stellt sich daher die Frage, ob der Bescheinigungsrichter befugt ist, unter diesen Umständen eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen.