und kann demzufolge eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden. Im Falle einer hängigen Beschwerde, anlässlich derer ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt wurde, liegt bis zum Entscheid über den besagten Antrag ein Schwebezustand vor, welcher eine Vollstreckung des Entscheides ebenfalls ausschliesst (Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Bern 2010, 12. Kpt. Rz 121 sowie 7. Kpt. Rz 189; Art. 103 Abs. 1 BGG).