Zudem wurde beim Bundesgericht eine erneute Bescheinigung eingeholt, dass im Verfahren 4A_505/2017 bis dato kein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt worden sei (act. 18). Eine entsprechende Bestätigung ging am 26. Februar 2018 ein (act. 20). II. 1. Gemäss den Erwägungen im Schiedsentscheid gelangt auf das Schiedsverfahren schweizerisches Recht zur Anwendung (act. 5 Rz 32).