4. Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 (act. 15) wurde der Gesuchsgegnerin sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gegenpartei zu äussern. Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 teilte sie mit, sich am vorliegenden Verfahren nicht zu beteiligen und dementsprechend keine Stellungnahme einzureichen (act. 16). Diese Eingabe wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 23. Februar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde beim Bundesgericht eine erneute Bescheinigung eingeholt, dass im Verfahren 4A_505/2017 bis dato kein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt worden sei (act.