2. Am 10. Oktober 2017 liess die Gesuchstellerin in Bezug auf den erwähnten Schiedsspruch gestützt auf Art. 193 Abs. 2 IPRG um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ersuchen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin (act. 1). Zudem stellte sie den Antrag, dass das Verfahren zu sistieren sei, bis feststehe, ob die Gesuchsgegnerin beim Bundesgericht ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt bzw. wie das Bundesgericht über ein allfälliges derartiges Gesuch entschieden habe (act. 1 Verfahrensantrag).