{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-03-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170007_2018-03-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170007-O6.pdf", "Checksum": "b8b1aef1496f5d20e37a1e38c838f6df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.03.2018 PG170007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:05:22", "Checksum": "ce8c28a2287ccec6327a6e39794e7416", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.03.2018 PG170007\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n2.6. Die unter Ziffer III.2.4 dargelegte Lehrmeinung überzeugt. Die potentielle\nMöglichkeit der nachträglichen Einreichung eines Gesuchs um Suspensivwirkung ändert nichts daran, dass der Schiedsspruch bis zum Eingang eines\nsolchen Begehrens vollstreckbar ist und ein Anspruch auf die Ausstellung\neiner entsprechenden Bestätigung durch den Bescheinigungsrichter besteht.\nWäre dies nicht der Fall, läge es in den Händen der das Rechtsmittel ergreifenden Gegenpartei, den Zeitpunkt, ab welchem der angefochtene Entscheid vollstreckbar wäre und eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausgestellt werden könnte, mit einer späten Einreichung eines Gesuchs um aufschiebende Wirkung zu bestimmen bzw. hinaus zu zögern. Der Beschwerde\nans Bundesgericht würden de facto die gleichen Wirkungen zukommen wie\neinem Rechtsmittel mit Suspensivwirkung und Art. 103 Abs. 1 BGG würde\nseines Sinnes entleert. Die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens ist auch in Bezug auf\nein allfällig nachfolgendes Rechtsöffnungsverfahren unproblematisch. Die\nGewährung der aufschiebenden Wirkung in einem Rechtsmittelverfahren\nnach der Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung würde nämlich\ndazu führen, dass die Rechtsöffnung abzuweisen wäre, ohne dass aber eine\nformelle Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung notwendig wäre, da\nsich die Bindungswirkung des Rechtsöffnungsrichters an die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nur auf den Zeitpunkt von deren Ausstellung bezieht\n(BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 19). Allein die Einreichung der Beschwerde in Zivilsachen ohne gleichzeitig gestelltem Gesuch um aufschiebende Wirkung steht einer Vollstreckung des angefochtenen Entscheides\ndemnach nicht entgegenstehen. Ein solches Verständnis entspricht im Übrigen auch dem bisherigen Art. 44 Abs. 1 lit. c des Konkordats vom 27. März\n1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit, welcher vorsah, dass der Richter einer Partei auf Gesuch hin eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausstellen\n-7-\n\nwürde, sofern einer rechtzeitig eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde keine\naufschiebende Wirkung gewährt worden sei. Damit bleibt festzuhalten, dass\ndie hängige Beschwerde am Bundesgericht Nr. 4A_505/2017 der Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht entgegen steht.\n\n3. Nachweise betreffend die Zustellung des Schiedsentscheides vom\n16. August 2017 an die Parteien sind sodann zwar keine aktenkundig (vgl.\naber zumindest act. 4/2). Dessen Zustellung an die Gesuchstellerin ergibt\nsich jedoch bereits aus dem vorliegenden Gesuch (act. 1), jene an die Gesuchsgegnerin aus dem Umstand, dass sie dagegen beim schweizerischen\nBundesgericht ein Rechtsmittel eingelegt hat (act. 4/3 und act. 7).\n\n4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des \"Final Awards\" des International Court\nof Arbitration (ICC) vom 16. August 2017, Verfahrensnummer\n17569/JHN/GFG/FS, gegeben sind, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.\n\nIV.\n\n1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von\n§ 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 4'000.- festzusetzen.\n\n2. Die Gesuchstellerin ersucht um Auflage der Gerichtskosten zulasten der\nGesuchsgegnerin (act. 1).\n\nGemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des\nVerfahrens – selbst bei Gutheissung des Ersuchens – der Gesuchstellerin\naufzuerlegen, sofern sich die Gesuchsgegnerin am Verfahren nicht beteiligt\nhat (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich PG140001-O vom 21. Januar 2015 E. III, PG130011-O vom\n19. November 2013 E. 7, PG130010-O vom 19. Dezember 2013 E. 6,\nPG120006-O vom 5. Dezember 2012 Dispositiv-Ziff. 2, PG120005-O vom\n6. Juni 2014 E. 10 und PG110010-O vom 19. Juli 2012 E. III.2.2.). Daran ist\n-8-\n\nauch im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Dementsprechend sind auch\nkeine Parteientschädigungen zu entrichten.\n\n3. Hinzuweisen bleibt sodann auf die Beschwerde ans Bundesgericht.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Begehren um Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird als durch\nRückzug erledigt abgeschrieben.\n\n2. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der \"Final\nAward\" des International Court of Arbitration (ICC) vom 16. August 2017 in\nSachen A._____ GmbH & Co gegen die B._____ S.P.A., Verfahrensnummer 17569/JHN/GFG/FS, vollstreckbar ist.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt.\n\n4. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit\ndem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet.\n\n5. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.\n\n6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:\n− den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des\nOriginals von act. 5,\n− die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin, zweifach,\n− die Obergerichtskasse.\n\n7. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-\n-9-\n\n"}