{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-03-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170007_2018-03-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170007-O6.pdf", "Checksum": "b8b1aef1496f5d20e37a1e38c838f6df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.03.2018 PG170007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:05:22", "Checksum": "ce8c28a2287ccec6327a6e39794e7416", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.03.2018 PG170007\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n2.2. Beschwerden ans Bundesgericht kommt in aller Regel keine aufschiebende\nWirkung zu, so dass beschwerdefähige Entscheide mit deren Ausfällung\nrechtskräftig und vollstreckbar werden (vgl. Art. 103 Abs. 1 BGG). Erteilt die\nRechtsmittelinstanz hingegen die aufschiebende Wirkung, so fehlt es an der\nVollstreckbarkeit des Entscheides (vgl. BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 10;\nBSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9) und kann demzufolge eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden. Im Falle einer hängigen Beschwerde, anlässlich derer ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt\nwurde, liegt bis zum Entscheid über den besagten Antrag ein Schwebezustand vor, welcher eine Vollstreckung des Entscheides ebenfalls ausschliesst (Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Bern 2010, 12. Kpt. Rz 121 sowie 7. Kpt. Rz 189; Art. 103 Abs. 1\nBGG).\n\n2.3. Vorliegend ersucht die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung für einen Schiedsspruch, dessen Anfechtung zurzeit\nbeim Bundesgericht hängig ist (act. 20). Im bundesgerichtlichen Verfahren\n-5-\n\n4A_505/2017 wurde bis zum 26. Februar 2018 kein Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht (act. 20). Ein solches könnte theoretisch jedoch\nnoch bis zum Abschluss des Verfahrens gestellt werden (BSK BGG-\nMeyer/Dormann, Art. 103 N 28), mit der Folge, dass die Vollstreckbarkeit\ndes Schiedsspruchs im Falle der Gesuchsgutheissung durch die Rechtsmittelinstanz dahinfiele. Es stellt sich daher die Frage, ob der Bescheinigungsrichter befugt ist, unter diesen Umständen eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen.\n\n2.4. Allein die Einreichung der Beschwerde in Zivilsachen steht einer Vollstreckung des angefochtenen Entscheides grundsätzlich nicht entgegen, zumal\ndie Beschwerde die Vollstreckbarkeit des Anfechtungsobjektes nicht per se\nhemmt. Letzteres ist nach einer Mehrheit der Lehre erst dann der Fall, wenn\nder Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wurde. Vor diesem\nZeitpunkt erachtet sie den angefochtenen Entscheid als vollstreckbar (vgl.\nBeschluss der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom\n2. Februar 2010, Nr. PG090008, E. 4 mit Hinweis auf aBSK-IPRG/Berti,\nArt. 193 N 10; Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht,\n2. Auflage, Zürich 1993, S. 324; Furrer/Girsberger/Ambauen, a.a.O., Art. 193\nIPRG N 3; vgl. auch Botschaft zur schweizerischen ZPO S. 7403, wonach\nsich Art. 193 Abs. 2 IPRG und Art. 386 Abs. 3 ZPO inhaltlich entsprächen,\nsowie zur schweizerischen Zivilprozessordnung Gränicher in: Kommentar\nzur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf\n2016, Art. 386 N 16; BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; Handkommentar\nZPO-Dasser, Art. 386 N 6; BK ZPO-Lazapoulos, Art. 386 N 27 f.). Für den\nFall der späteren Gutheissung der Beschwerde vertritt diese Lehrmeinung\ndie Ansicht, dass eine bereits ausgestellte Bescheinigung im Umfang der\nAufhebung des Schiedsspruchs ihre Wirkung ohne Weiteres verliere (vgl.\nGränicher, a.a.O., Art. 386 N 16).\n\n2.5 Von den dargelegten Lehrmeinungen wohl abweichend geht Mabillard davon aus, dass eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nur dann ausgestellt\n-6-\n\nwerden dürfe, wenn die Suspensivwirkung nicht erteilt worden sei. Damit\nschliesst er eine Bescheinigung so lange aus, als der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wurde bzw. erteilt werden könnte (BSK IPRG-\nMabillard, Art. 193 N 10 und 11).\n\n"}