{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-03-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170007_2018-03-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170007-O6.pdf", "Checksum": "b8b1aef1496f5d20e37a1e38c838f6df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.03.2018 PG170007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:05:22", "Checksum": "ce8c28a2287ccec6327a6e39794e7416", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.03.2018 PG170007\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG170007-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr.\nD. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie\ndie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 21. März 2018\n\nin Sachen\n\nA._____ GmbH & Co.,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ S.P.A.,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Rechtsanwältin Y._____\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. In dem mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 eingeleiteten Schiedsverfahren\nzwischen der A._____ GmbH & Co, der Klägerin und hiesigen Gesuchstellerin (nachfolgend: Gesuchstellerin), und der B._____ S.P.A., der Beklagten\nund vorliegenden Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), erging\nam 16. August 2017 der \"Final Award\" des International Court of Arbitration\n(ICC) Nr. 17569/JHN/GFG/FS (act. 5). Darin wurde die Gesuchsgegnerin\nverpflichtet, der Gesuchstellerin einen Betrag von Euro 2'179'034.45 zuzüglich Zins von 8 % (Dispositiv Ziffer 1) sowie einen Betrag von Euro 6'066'286.47 zuzüglich Zins von 8 % zu leisten (Dispositiv Ziffer 2). Ein\nweiteres Begehren der Gesuchstellerin wurde abgewiesen (Dispositiv Ziffer\n3), ebenso wurden die Widerklagen der Gesuchsgegnerin abgelehnt (Dispositiv Ziffer 4). Dispositiv Ziffer 5 bis 7 befassten sich sodann mit der Kostenauflage und den Entschädigungsfolgen, während in Dispositiv Ziffer 8\nschliesslich alle anderen Begehren und Gesuche abgewiesen wurden (act. 5\nS. 292).\n\n2. Am 10. Oktober 2017 liess die Gesuchstellerin in Bezug auf den erwähnten\nSchiedsspruch gestützt auf Art. 193 Abs. 2 IPRG um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ersuchen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin (act. 1). Zudem stellte sie den Antrag,\ndass das Verfahren zu sistieren sei, bis feststehe, ob die Gesuchsgegnerin\nbeim Bundesgericht ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt bzw. wie das Bundesgericht über ein allfälliges derartiges Gesuch entschieden habe (act. 1 Verfahrensantrag). Mit Eingabe vom\n25. Oktober 2017 zog die Gesuchstellerin den Sistierungsantrag zurück\n(act. 6).\n\n3. Der ihr mit Verfügung vom 7. November 2017 auferlegte Kostenvorschuss\nvon Fr. 4'000.- (act. 8) leistete die Gesuchstellerin innert Frist (act. 9). Eben-\n-3-\n\nfalls mit Verfügung vom 7. November 2017 wurde Rechtsanwältin Y._____,\n… [Adresse], aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob sie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertrete, und bejahendenfalls eine Vollmacht\neinzureichen (act. 8). Nach einmaliger Fristerstreckung (act. 11) legitimierte\nsich Rechtsanwältin Y._____ als Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin\n(act. 14).\n\n4. Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 (act. 15) wurde der Gesuchsgegnerin\nsodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gegenpartei zu äussern. Mit Eingabe vom 8. Februar\n2018 teilte sie mit, sich am vorliegenden Verfahren nicht zu beteiligen und\ndementsprechend keine Stellungnahme einzureichen (act. 16). Diese Eingabe wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 23. Februar 2018 zur\nKenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde beim Bundesgericht eine erneute\nBescheinigung eingeholt, dass im Verfahren 4A_505/2017 bis dato kein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt worden sei (act. 18). Eine entsprechende Bestätigung ging am 26. Februar 2018 ein (act. 20).\n\nII.\n\n1. Gemäss den Erwägungen im Schiedsentscheid gelangt auf das Schiedsverfahren schweizerisches Recht zur Anwendung (act. 5 Rz 32).\n\n2. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 5 Rz 30), ist die\nZuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich für die Ausstellung einer\nVollstreckbarkeitsbescheinigung gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356\nAbs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und\ninterne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).\n-4-\n\nIII.\n\n1. Eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung kann ausgestellt werden, wenn ein\nformell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 10 ff.).\n\n2.1. Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen Schiedsspruchs\nsetzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien vorliegt,\n(2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder\nendgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde keine Suspensivwirkung erteilt hat bzw. der Anfechtung\nkeine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 10\nf.; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BK\nZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.).\n\n"}