4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage der Originalvollmacht (act. 16 S. 2), gegen Empfangsschein, − die Gesuchsgegnerin durch Veröffentlichung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lic. c ZPO, − die Obergerichtskasse.