4.2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt; die Übersetzerkosten betragen Fr. 2'727.–. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– verrechnet. Die Differenz wird der Gesuchstellerin im Sinne der Erwägungen zurückerstattet. Das allgemeine Verrechnungsrecht im Sinne von Art. 120 ff. OR bleibt vorbehalten.