4.1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr angesichts der zahlreichen notwendigen Verfahrensschritte auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Übersetzerkosten betragen Fr. 2'727.–. Die Kosten sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Differenz von Fr. 2'273.– ist ihr zurückzuerstatten (vgl. oben E. 1.12. a.E.); das allgemeine Verrechnungsrecht im Sinne von Art. 120 ff. OR bleibt vorbehalten. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.