2.1. Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Bestimmungen des 12. Kapitels "Internationale Schiedsgerichtsbarkeit" des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zur Anwendung, da die Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages über Transportdienstleistungen vom 20. April 2016 ihren Sitz im Ausland hatte und sich der Sitz des Schiedsgerichtes in der Schweiz – "at the Location of the Freight Forwarder in Schwitzerland", mithin zum damaligen Zeitpunkt in F._____ im Kanton Zürich – befindet (act. 2/1 Ziff. 25; Art. 176 Abs. 1 IPRG).