1.7. Mit Eingabe vom 28. März 2018 liess auch die Gesuchstellerin mitteilen, dass die Vergleichsverhandlungen weit fortgeschritten seien. Sie bitte um Mitteilung, welcher Betrag ihr aus ihrem Vorschuss im Falle der Erledigung der Angelegenheit erstattet werde (act. 32; 33). Nach Konsultation des Spruchkörpers wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 15. Juni 2018 mitgeteilt, dass ihr vom ein- -4- bezahlten Vorschuss in Höhe von Fr. 8'000.– nach Abzug von Übersetzerkosten von Fr. 2'727.– sowie der voraussichtlichen Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– ein voraussichtlicher Restbetrag von Fr. 2'273.– erstattet werde (act. 34).