{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-02-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170006_2022-02-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170006-O9.pdf", "Checksum": "d39f468b13265fc8c3121b401d2a15d9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.02.2022 PG170006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung von Schiedsrichtern"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:10:03", "Checksum": "cf092729f2736d34df370f162e65d92d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.02.2022 PG170006\nRegeste:\nErnennung von Schiedsrichtern\n\n1.8. Infolge Ausbleibens einer Reaktion der Gesuchstellerin wurde diese mit\nSchreiben vom 13. Dezember 2018 um Mitteilung des Standes der Vergleichsgespräche ersucht (act. 36). Dieses Schreiben an das Domizil der Gesuchstellerin in\nF._____ ZH wurde von der Post per 21. Dezember 2018 mit dem Vermerk \"Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden\" an die Verwaltungskommission retourniert (act. 38).\n\n1.9. Hierauf wurde der Gesuchstellerin das Schreiben vom 13. Dezember 2018\nam 18. Januar 2019 per E-Mail übermittelt, mit dem nochmaligen Ersuchen um\nMitteilung des Standes der Vergleichsgespräche. Der Gesuchstellerin wurde mitgeteilt, dass sie für den Fall, dass das Verfahren weitergehe, ein neues Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müsse, ansonsten die Zustellungen – wie\nin der Verfügung vom 25. August 2017, Dispositivziffer 3, angedroht – inskünftig\ndurch Veröffentlichung erfolgen könnten (act. 39).\n\n1.10. Mit Eingabe vom 15. März 2019 teilte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin mit, dass er das Mandat der Gesuchsgegnerin niedergelegt habe und\ndie Gesuchsgegnerin nicht mehr vertrete. Das Rubrum ist entsprechend anzupassen.\n\n1.11. Am 15. Juli 2019 erklärte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin auf\nNachfrage, das Schiedsverfahren zwischen den Parteien laufe schon längstens,\nes müsse somit kein Schiedsrichter mehr ernannt werden (act. 41). Ein formeller\nRückzug des Gesuches blieb in der Folge gleichwohl aus. Fortan ruhte das Verfahren.\n\n1.12. Mit Verfügung vom 25. Januar 2022, welche an das von der Verwaltungskommission durch eigenes Nachforschen ermittelte neue Domizil der Gesuchstellerin in G._____ SZ gesandt wurde, wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt,\num mitzuteilen, ob und in welcher Form sie an ihrem Gesuch um Ernennung von\n-5-\n\nSchiedsrichtern festhalte, unter Androhung, dass bei Säumnis vom Rückzug des\nGesuches ausgegangen würde (act. 43). Mit Fax-Eingabe vom 9. Februar 2022,\nnunmehr unterzeichnet von Rechtsanwalt X2._____ von der Anwaltskanzlei\nE._____., liess die Gesuchstellerin mitteilen, dass sie an ihrem Gesuch um Ernennung von Schiedsrichtern nicht mehr festhalte. Sie beantrage, den restlichen\nKostenvorschuss auf das Bankkonto ihrer Bevollmächtigten, der Rechtsanwaltskanzlei E._____., zu überweisen (act. 44).\n\n2. Prozessuales\n\n2.1. Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Bestimmungen des\n12. Kapitels \"Internationale Schiedsgerichtsbarkeit\" des Bundesgesetzes über das\nInternationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zur Anwendung, da die Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages über Transportdienstleistungen\nvom 20. April 2016 ihren Sitz im Ausland hatte und sich der Sitz des Schiedsgerichtes in der Schweiz – \"at the Location of the Freight Forwarder in Schwitzerland\", mithin zum damaligen Zeitpunkt in F._____ im Kanton Zürich – befindet\n(act. 2/1 Ziff. 25; Art. 176 Abs. 1 IPRG). Von der in Art. 176 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Möglichkeit, die Anwendung des besagten Kapitels auszuschliessen und\ndie Anwendung des dritten Teils der schweizerischen Zivilprozessordnung über\ndie Schiedsgerichtsbarkeit zu vereinbaren, haben die Parteien keinen Gebrauch\ngemacht.\n\n2.2. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichtern ist nach Art. 179\nAbs. 2 IPRG i.V.m. Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO das staatliche Gericht am Sitz des\nSchiedsgerichts (BSK IPRG-Peter/Legler, Art. 179 N 18 ff.; Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, N 746;\nBSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18), vorliegend somit das staatliche Gericht im\nKanton Zürich (vgl. act. 2/1). Die sachliche Zuständigkeit obliegt gemäss § 46\nGOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts\nvom 3. November 2010 (LS 212.51) der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.\n-6-\n\n3. Rückzug des Gesuchs\n\nDer Rückzug des Gesuches durch die Gesuchstellerin ist zulässig und klar\n(Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. 241 ZPO; BSK ZPO-Steck, Art. 241 N 14). Das Verfahren ist somit abzuschreiben.\n\n4. Kosten- und Entschädigungsfolgen; Rechtsmittel\n\n4.1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr angesichts\nder zahlreichen notwendigen Verfahrensschritte auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die\nÜbersetzerkosten betragen Fr. 2'727.–. Die Kosten sind in Anwendung von\nArt. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die\nDifferenz von Fr. 2'273.– ist ihr zurückzuerstatten (vgl. oben E. 1.12. a.E.); das\nallgemeine Verrechnungsrecht im Sinne von Art. 120 ff. OR bleibt vorbehalten. Es\nwerden keine Entschädigungen zugesprochen.\n\n4.2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das\nSchweizerische Bundesgericht.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt; die Übersetzerkosten\nbetragen Fr. 2'727.–.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit\ndem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– verrechnet. Die\nDifferenz wird der Gesuchstellerin im Sinne der Erwägungen zurückerstattet.\nDas allgemeine Verrechnungsrecht im Sinne von Art. 120 ff. OR bleibt vorbehalten.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n-7-\n\n5. Schriftliche Mitteilung an:\n\n"}