{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-02-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170006_2022-02-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170006-O9.pdf", "Checksum": "d39f468b13265fc8c3121b401d2a15d9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.02.2022 PG170006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung von Schiedsrichtern"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:10:03", "Checksum": "cf092729f2736d34df370f162e65d92d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.02.2022 PG170006\nRegeste:\nErnennung von Schiedsrichtern\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG170006-O/U\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur.\nF. Schorta und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta\n\nBeschluss vom 15. Februar 2022\n\nin Sachen\n\nA._____ GmbH,\nGesuchstellerin und Zustellungsempfängerin\n\nbis 8. Februar 2022 vertreten durch Rechtsanwalt X1._____, ab 9. Februar 2022\nvertreten durch Rechtsanwalt X2._____,\n\ngegen\n\nB._____ Co, Ltd.,\nGesuchsgegnerin\n\nbis 15. März 2019 vertreten durch Y._____,\n(seither nicht mehr vertreten und ohne Zustellungsdomizil)\n\nbetreffend Ernennung von Schiedsrichtern\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. Prozessverlauf\n\n1.1. Mit Eingabe vom 30. Juli 2017 (Eingang: 7. August 2017) liess die Gesuchstellerin ein Gesuch um Bestellung eines Schiedsgerichts einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1 S. 1 f.):\n\n\"I. Das Gericht ernennt für eine Schiedsgerichtsauseinandersetzung\nzwischen den Beteiligten die Schiedsgerichtsmitglieder.\n\nII. Das Gericht bestimmt als Schidesgerichtssprache: Deutsch.\n\nIII. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Ernennungsverfahrens.\"\n\nAls Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin liess die Gesuchstellerin eine Anwaltskanzlei C._____ in D._____, Korea, bezeichnen (act. 1 S. 1).\n\n1.2. Mit Verfügung vom 25. August 2017 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu leisten, ihrem in Deutschland\ndomizilierten Rechtsvertreter wurde Frist angesetzt, um eine Vollmacht nachzureichen und ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, und der als\nVertreterin der Gesuchsgegnerin bezeichneten Anwaltskanzlei C._____ in Korea\nwurden Fristen angesetzt, um mitzuteilen, ob sie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertrete, um (bejahendenfalls) eine Vollmacht einzureichen und\num in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Überdies wurden der\nGesuchsgegnerin Kopien des Gesuchs und der Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 3). Die Zustellung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin in\nDeutschland erfolgte auf dem Rechtshilfeweg (act. 4; 24). Mit Eingabe vom\n5. September 2017 benannte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin die Gesuchstellerin selbst als Zustellungsempfängerin (act. 7; 8). Der Kostenvorschuss\nvon Fr. 8000.– ging am 8. September 2017 fristgerecht ein (act. 9).\n\n1.3. Daraufhin liess die Verwaltungskommission das Gesuch vom 30. Juli 2017\nmit Beilagen sowie die Verfügung vom 25. August 2017 übersetzen. Da kein/e\nÜbersetzer/in gefunden werden konnte, die/der zugleich vom Deutschen und vom\nEnglischen in die koreanische Sprache zu übersetzen befähigt war, wurden für\n-3-\n\ndie Übersetzung des deutschen Teils der Dokumente in die koreanische Sprache\neine Übersetzerin und für die Übersetzung des englischen Teils der Dokumente in\ndie koreanische Sprache (aus Kapazitätsgründen) ein anderer Übersetzer bzw.\neine andere Übersetzerin beauftragt (act. 10-12; 18). Die übersetzten Dokumente\ngingen am 13. Oktober 2017 (act. 13/1-4/1), am 23. Oktober 2017 (act. 14; 15;\n15/1) und am 3. November 2017 (act. 19) hierorts ein und konnten am\n3. November 2017 auf dem Rechtshilfeweg nach Korea überstellt werden\n(act. 20). Dort wurden sie am 19. Dezember 2017 zugestellt, wovon die Verwaltungskommission am 31. Januar 2018 Mitteilung erhielt (act. 25A).\n\n1.4. Am 20. Oktober 2017 hatte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin zwischenzeitlich eine (auf die Anwaltskanzlei E._____. ausgestellte) Vollmacht nachgereicht (act. 16). Mit Schreiben vom 6. November 2017 erkundigte er sich nach\ndem Verfahrensstand (act. 21), welcher ihm mit Antwort vom 8. November 2017\nmitgeteilt wurde (act. 22).\n\n1.5. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 legitimierte sich Y._____ als Rechtsvertreter und Zustellungsempfänger der Gesuchsgegnerin. Er führte aus, dass sich\ndie Parteien in Gesprächen bezüglich der gemeinsamen Ernennung eines\nSchiedsgerichts befänden. Sollten diese Gespräche erfolgreich sein, würde das\nvorliegende Verfahren überflüssig werden. Er bitte daher um eine Sistierung des\nVerfahrens bis am 5. Februar 2018 (act. 25). Das Verfahren wurde in der Folge\nbis zum gewünschten Datum informell sistiert (vgl. act. 26).\n\n1.6. Auf Nachfrage (act. 29; 30) liess die Gesuchsgegnerin am 27. März 2018\nmitteilen, dass die Parteien sich auf einen Schiedsrichter geeinigt hätten. Sie würden sich nun noch mit den Honoraren des Schiedsrichters befassen. Eine Einigung in nächster Zeit sei wahrscheinlich (act. 31).\n\n1.7. Mit Eingabe vom 28. März 2018 liess auch die Gesuchstellerin mitteilen,\ndass die Vergleichsverhandlungen weit fortgeschritten seien. Sie bitte um Mitteilung, welcher Betrag ihr aus ihrem Vorschuss im Falle der Erledigung der Angelegenheit erstattet werde (act. 32; 33). Nach Konsultation des Spruchkörpers wurde\nder Gesuchstellerin mit Schreiben vom 15. Juni 2018 mitgeteilt, dass ihr vom ein-\n-4-\n\nbezahlten Vorschuss in Höhe von Fr. 8'000.– nach Abzug von Übersetzerkosten\nvon Fr. 2'727.– sowie der voraussichtlichen Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– ein\nvoraussichtlicher Restbetrag von Fr. 2'273.– erstattet werde (act. 34).\n\n"}