1. Die dem Gesuchsgegner persönlich mit Verfügung vom 3. August 2017 angesetzte Frist wird diesem abgenommen. Diese Fristansetzung gilt als nicht erfolgt. 2. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus Dr. Johann Zürcher, Obmann, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Peter, Schiedsrichter, und Rechtsanwalt Martin Wiebecke, Schiedsrichter, in Sachen B._____ gegen A._____ AG vom 27. März 2017 vollstreckbar ist. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.