Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens trotz Gutheissung des Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, da sich der Gesuchsgegner am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission, PG160001-O, vom 21. April 2016, E. III.1 m.w.H. auf die Praxis). Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten. 4. Rechtsmittel Hinzuweisen bleibt sodann auf die Beschwerde ans Bundesgericht. -5- Es wird beschlossen: