c) Gemäss den von der Gesuchstellerin eingereichten Empfangsscheinen wurde der Schiedsspruch in je zwei Exemplaren beiden Parteien bzw. deren Rechtsvertreter/-innen am 30. März 2017 zugestellt (act. 8/1-2). Auch dies wird vom Gesuchsgegner nicht in Abrede gestellt. 2.3. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs vom 27. März 2017 in Sachen der Parteien gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen