die Anfechtung keine aufschiebende Wirkung hat oder diese endgültig abgewiesen wurde. Im Weiteren bedarf es des Nachweises, dass der Schiedsentscheid den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. Mabillard, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 193 N 10 ff.). b) Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bis am 26. Mai 2017 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 27. März 2017 in Sachen B._____ / A._____ AG eröffnet worden ist (act. 4). Der Gesuchsgegner stellt dies, nachdem er auf eine Beteiligung an diesem Verfahren verzichtet hat (act. 10), denn auch nicht in Abrede.