Aufgrund eines kanzleitechnischen Versehens wurde diese Eingabe aber intern nicht (rechtzeitig) an die zuständige Stelle weitergeleitet, so dass zunächst davon ausgegangen wurde, dass sich die Rechtsvertreter/-innen des Gesuchsgegners innert Frist nicht hätten vernehmen lassen. Entsprechend wurde dem Gesuchsgegner persönlich (fälschlicherweise) mit Verfügung vom 3. August 2017 Frist angesetzt, um zum zwischenzeitlich ergänzten Gesuch Stellung zu nehmen (act. 9). Diese Frist ist aufgrund dessen, dass sich der Gesuchsgegner am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt, abzunehmen, und die Rechtsvertreter/-innen des Gesuchsgegners sind wieder ins Rubrum dieses Verfahrens aufzunehmen.