1.6. Mit rechtzeitiger Eingabe vom 24. Juli 2017 teilte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners, Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, unter Beilage einer Vollmacht mit, dass sich der Gesuchsgegner am vorliegenden Verfahren betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht beteilige (act. 10; 11). Aufgrund eines kanzleitechnischen Versehens wurde diese Eingabe aber intern nicht (rechtzeitig) an die zuständige Stelle weitergeleitet, so dass zunächst davon ausgegangen wurde, dass sich die Rechtsvertreter/-innen des Gesuchsgegners innert Frist nicht hätten vernehmen lassen.