1.5. Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 liess die Gesuchstellerin die originalen Empfangsbestätigungen der Parteien im Schiedsverfahren einreichen. Zudem ergänzte sie ihr Gesuch vom 19. Juli 2017 unter Hinweis auf die Praxis der Verwaltungskommission und eine mögliche Teilnahme des Gesuchsgegners am Verfahren um den Antrag, dass die Vollstreckbarkeitsbescheinigung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners auszustellen sei (act. 7; 8/1-2).