Die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von Fr. 1'812'455.35 wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, und er wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse in Höhe von Fr. 910'000.– zu ersetzen. Überdies wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin ihre Kosten der anwaltlichen Vertretung im Schiedsverfahren in Höhe von Fr. 4'420'474.10 zu ersetzen (act. 3 S. 136). 1.2. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 liess die Gesuchstellerin beantragen, dass für den Schiedsspruch vom 27. März 2017 eine Vollstreckbarkeitserklärung auszustellen sei (act. 1).