1.1. In dem im Jahre 2012 eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 27. März 2017 der Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus Dr. Johann Zürcher, Obmann, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Peter, Schiedsrichter, und Rechtsanwalt Martin Wiebecke, Schiedsrichter, in Sachen B._____ (fortan: Gesuchsgegner) gegen A._____ AG (fortan: Gesuchstellerin). Darin wurde die Klage des Gesuchsgegners abgewiesen, auf die Eventualwiderklage der Gesuchstellerin wurde nicht eingetreten, und die Gesuchstellerin wurde verpflichtet, dem Gesuchsgegner Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins p.a. seit dem Datum des Schiedsspruchs zu bezahlen.