{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170005_2017-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170005-O3.pdf", "Checksum": "f847383889d9225b6ad893808c1efa3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.08.2017 PG170005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:22:12", "Checksum": "7ddef963d5d9ee74e529e43ca9b1eaf3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.08.2017 PG170005\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nc) Gemäss den von der Gesuchstellerin eingereichten Empfangsscheinen wurde\nder Schiedsspruch in je zwei Exemplaren beiden Parteien bzw. deren Rechtsvertreter/-innen am 30. März 2017 zugestellt (act. 8/1-2). Auch dies wird vom Gesuchsgegner nicht in Abrede gestellt.\n\n2.3. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit\ndes Schiedsspruchs vom 27. März 2017 in Sachen der Parteien gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.\n\n3. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nDie Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13\nAbs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens trotz Gutheissung des Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, da sich der Gesuchsgegner am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission, PG160001-O,\nvom 21. April 2016, E. III.1 m.w.H. auf die Praxis). Dementsprechend sind auch\nkeine Parteientschädigungen zu entrichten.\n\n4. Rechtsmittel\n\nHinzuweisen bleibt sodann auf die Beschwerde ans Bundesgericht.\n-5-\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Die dem Gesuchsgegner persönlich mit Verfügung vom 3. August 2017 angesetzte Frist wird diesem abgenommen. Diese Fristansetzung gilt als nicht\nerfolgt.\n\n2. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der\nSchiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus Dr. Johann Zürcher,\nObmann, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Peter, Schiedsrichter, und Rechtsanwalt Martin Wiebecke, Schiedsrichter, in Sachen B._____ gegen A._____\nAG vom 27. März 2017 vollstreckbar ist.\n\n3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt und\nmit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen entrichtet.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin (unter Beilage der Originale der\nEmpfangsscheine [act. 8/1-2]), den Gesuchsgegner sowie die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.\n\n6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n-6-\n\nZürich, 10. August 2017\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. C. Heuberger Golta\n\nversandt am:\n"}