{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170005_2017-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170005-O3.pdf", "Checksum": "f847383889d9225b6ad893808c1efa3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.08.2017 PG170005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:22:12", "Checksum": "7ddef963d5d9ee74e529e43ca9b1eaf3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.08.2017 PG170005\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG170005-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin\nDr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta\n\nBeschluss vom 10. August 2017\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. X1._____ und\nlic. iur. X2._____\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegner\n\nvertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Y1._____, lic. iur. Y2._____ und lic. iur.\nY3._____\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. Prozessverlauf\n\n1.1. In dem im Jahre 2012 eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 27. März\n2017 der Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus Dr. Johann Zürcher,\nObmann, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Peter, Schiedsrichter, und Rechtsanwalt\nMartin Wiebecke, Schiedsrichter, in Sachen B._____ (fortan: Gesuchsgegner)\ngegen A._____ AG (fortan: Gesuchstellerin). Darin wurde die Klage des Gesuchsgegners abgewiesen, auf die Eventualwiderklage der Gesuchstellerin wurde\nnicht eingetreten, und die Gesuchstellerin wurde verpflichtet, dem Gesuchsgegner\nFr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins p.a. seit dem Datum des Schiedsspruchs zu bezahlen. Alle prozessualen und Verfahrensanträge wurden, soweit nicht schon beschieden, abgewiesen. Die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von\nFr. 1'812'455.35 wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, und er wurde verpflichtet,\nder Gesuchstellerin die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse in Höhe von\nFr. 910'000.– zu ersetzen. Überdies wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der\nGesuchstellerin ihre Kosten der anwaltlichen Vertretung im Schiedsverfahren in\nHöhe von Fr. 4'420'474.10 zu ersetzen (act. 3 S. 136).\n\n1.2. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 liess die Gesuchstellerin beantragen, dass\nfür den Schiedsspruch vom 27. März 2017 eine Vollstreckbarkeitserklärung auszustellen sei (act. 1).\n\n1.3. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu leisten und den Nachweis der\nrechtsgültigen Zustellung des Schiedsurteils an die Parteien zu erbringen. Den\nRechtsvertreter/-innen des Gesuchsgegners wurde Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie den Gesuchsgegner nach wie vor vertreten würden, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Frist\nzur Stellungnahme angesetzt (act. 5).\n\n1.4. Mit Valuta vom 4. Juli 2017 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 4'000.–\nvon der Gesuchstellerin geleistet (act. 6).\n-3-\n\n1.5. Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 liess die Gesuchstellerin die originalen Empfangsbestätigungen der Parteien im Schiedsverfahren einreichen. Zudem ergänzte sie ihr Gesuch vom 19. Juli 2017 unter Hinweis auf die Praxis der Verwaltungskommission und eine mögliche Teilnahme des Gesuchsgegners am Verfahren um\nden Antrag, dass die Vollstreckbarkeitsbescheinigung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners auszustellen sei (act. 7; 8/1-2).\n\n1.6. Mit rechtzeitiger Eingabe vom 24. Juli 2017 teilte die Rechtsvertreterin des\nGesuchsgegners, Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, unter Beilage einer Vollmacht\nmit, dass sich der Gesuchsgegner am vorliegenden Verfahren betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht beteilige (act. 10; 11). Aufgrund eines kanzleitechnischen Versehens wurde diese Eingabe aber intern nicht (rechtzeitig) an die\nzuständige Stelle weitergeleitet, so dass zunächst davon ausgegangen wurde,\ndass sich die Rechtsvertreter/-innen des Gesuchsgegners innert Frist nicht hätten\nvernehmen lassen. Entsprechend wurde dem Gesuchsgegner persönlich (fälschlicherweise) mit Verfügung vom 3. August 2017 Frist angesetzt, um zum zwischenzeitlich ergänzten Gesuch Stellung zu nehmen (act. 9). Diese Frist ist aufgrund dessen, dass sich der Gesuchsgegner am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt, abzunehmen, und die Rechtsvertreter/-innen des Gesuchsgegners sind\nwieder ins Rubrum dieses Verfahrens aufzunehmen. Rechtsanwältin lic. iur.\nY2._____ wurde über diese Umstände bereits vorgängig informiert (vgl. act. 12).\n\n1.7. Das Verfahren ist damit spruchreif.\n\n2. Materielles\n\n2.1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (act. 3 S. 9 § 4), weshalb\ndas Obergericht des Kantons Zürich für die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO\ni.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).\n\n2.2. a) Die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung setzt voraus, dass\nein rechtskräftiger Schiedsentscheid vorliegt, welcher nicht angefochten wurde,\n-4-\n\ndie Anfechtung keine aufschiebende Wirkung hat oder diese endgültig abgewiesen wurde. Im Weiteren bedarf es des Nachweises, dass der Schiedsentscheid\nden Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. Mabillard, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Basel\n2013, Art. 193 N 10 ff.).\n\nb) Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bis am 26. Mai 2017 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 27. März 2017 in Sachen B._____ /\nA._____ AG eröffnet worden ist (act. 4). Der Gesuchsgegner stellt dies, nachdem\ner auf eine Beteiligung an diesem Verfahren verzichtet hat (act. 10), denn auch\nnicht in Abrede.\n\n"}