8. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'000.- festzusetzen und sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG, LS 211.11]). Entschädigungen sind antragsgemäss (act. 37-38) keine zuzusprechen. 9. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.