Gleichzeitig orientierte sie das Gericht darüber, dass sich die Parteien dahingehend geeinigt hätten, dass sie im vorliegenden Verfahren gegenseitig auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichten würden. Dies wurde seitens der Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 9. Februar 2022 (act. 38) bestätigt. Dementsprechend ist das vorliegende Verfahren als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abzuschreiben.