Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um hierzu Stellung zu nehmen (act. 29). Nach einmaliger Fristerstreckung (act. 31) liess die Gesuchsgegnerin am 2. Februar 2018 mitteilen, sie halte an ihrem Nichteintretensantrag fest, würde sich aber einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht widersetzen (act. 32 Rz 7 und 9).