5. In der Folge räumte die Verwaltungskommission der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 das Recht zur Einreichung einer Replik ein (act. 23). Diese ging nach einmaliger Fristerstreckung (act. 25) am 10. November 2017 ein (act. 28). Die Gesuchstellerin stellte darin den Antrag, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis die Gesuchsgegnerin im Schiedsverfahren vor dem im Verfahren PG170003-O zu ernennenden Schiedsrichter eine umfassende Klageschrift eingereicht habe. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um hierzu Stellung zu nehmen (act.