__ und lic. iur. Y1._____ als Zustellungsempfängerinnen für die Gesuchsgegnerin (act. 8/1). Mit Verfügung vom 9. August 2017 (act. 12) wurde daher Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung vom 5. Juli 2017 in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben. Von der Zustellung der besagten Verfügung auf dem Rechtshilfeweg an die Gesuchsgegnerin persönlich wurde abgesehen. Statt dessen wurde sie den Zustellungsempfängerinnen der Gesuchsgegne- -3- rin zugestellt. Zudem wurde mit Verfügung vom 9. August 2017 Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung vom 5. Juli 2017 abgeändert.