3. Ebenfalls in der Verfügung vom 5. Juli 2017 stellte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin ein Doppel des Gesuchs samt Beilagenverzeichnis zur Kenntnisnahme zu. Zudem forderte sie sie auf, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen inskünftig gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten (act. 5). Bevor die Verfügung der Gesuchsgegnerin auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden konnte, legitimierten sich die Rechtsanwältinnen Dr. iur. Y2._____ und lic.