{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170004_2022-02-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170004-O13.pdf", "Checksum": "7f54cad6f5cdbe750164ae7d035a3213"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.02.2022 PG170004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:09:58", "Checksum": "6523b4da34bb51b4b768459b99d1cb76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.02.2022 PG170004\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n7. Nachdem die Verwaltungskommission über längere Zeit hinweg keine\nRückmeldung der Parteien erhalten hatte, ersuchte sie diese mit Schreiben\nvom 18. Januar 2022 (act. 35-36) um Mitteilung über den Stand des\nSchiedsverfahrens sowie über allfällige Auswirkungen auf das vorliegende\nVerfahren. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 (act. 37) liess die Gesuchstellerin das Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters zurückziehen.\nGleichzeitig orientierte sie das Gericht darüber, dass sich die Parteien dahingehend geeinigt hätten, dass sie im vorliegenden Verfahren gegenseitig\nauf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichten würden. Dies\nwurde seitens der Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 9. Februar 2022\n(act. 38) bestätigt. Dementsprechend ist das vorliegende Verfahren als\ndurch Rückzug des Gesuchs erledigt abzuschreiben.\n\n8. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf\nFr. 2'000.- festzusetzen und sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG, LS 211.11]). Entschädigungen sind\nantragsgemäss (act. 37-38) keine zuzusprechen.\n\n9. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans\nBundesgericht.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzungen betragen Fr. 950.-.\n-5-\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit\ndem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird\nder Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zurückerstattet.\n\n4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:\n\n− die Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, unter Beilage einer Kopie von act. 38,\n− die Vertreterin der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und die Gesuchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 37, sowie\n− die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.\n\n6. Rechtsmittel:\nEine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nZürich, 17. Februar 2022\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu\n\nversandt am:\n"}