{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170004_2022-02-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170004-O13.pdf", "Checksum": "7f54cad6f5cdbe750164ae7d035a3213"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.02.2022 PG170004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:09:58", "Checksum": "6523b4da34bb51b4b768459b99d1cb76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.02.2022 PG170004\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG170004-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic.\niur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die\nGerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 17. Februar 2022\n\nin Sachen\n\nA._____ Limited,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. X1._____ und/oder Rechtsanwalt\nlic. iur. X2._____\n\ngegen\n\nB._____ Limited, C._____ [Ortschaft],\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____\n\nbetreffend Ernennung eines Schiedsrichters\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 liess die A._____ Limited (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich durch ihre Rechtsvertreter ein Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1):\n\n\"1. Es sei für die Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeit ein Schiedsrichter zu ernennen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.\"\n\n2. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und forderte die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 5. Juli 2017 auf,\nbinnen zehn Tagen einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 8'000.- zu\nleisten, unter der Androhung, dass sonst - nach der allfälligen Gewährung\neiner Nachfrist - auf das Gesuch nicht eingetreten würde (act. 5). Der Kostenvorschuss ging am 14. Juli 2017 innert Frist ein (act. 7).\n\n3. Ebenfalls in der Verfügung vom 5. Juli 2017 stellte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin ein Doppel des Gesuchs samt Beilagenverzeichnis zur Kenntnisnahme zu. Zudem forderte sie sie auf, in der Schweiz ein\nZustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen inskünftig gemäss\nArt. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten (act. 5).\nBevor die Verfügung der Gesuchsgegnerin auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden konnte, legitimierten sich die Rechtsanwältinnen Dr. iur.\nY2._____ und lic. iur. Y1._____ als Zustellungsempfängerinnen für die Gesuchsgegnerin (act. 8/1). Mit Verfügung vom 9. August 2017 (act. 12) wurde\ndaher Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung vom 5. Juli 2017 in Wiedererwägung\ngezogen und aufgehoben. Von der Zustellung der besagten Verfügung auf\ndem Rechtshilfeweg an die Gesuchsgegnerin persönlich wurde abgesehen.\nStatt dessen wurde sie den Zustellungsempfängerinnen der Gesuchsgegne-\n-3-\n\nrin zugestellt. Zudem wurde mit Verfügung vom 9. August 2017 Dispositiv\nZiffer 4 der Verfügung vom 5. Juli 2017 abgeändert.\n\n4. Am 18. August 2017 setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin sodann Frist zur freigestellten Stellungnahme an (act. 14). Mit Eingabe\nvom 31. August 2017 legitimierten sich die Rechtsanwältinnen Dr. iur.\nY2._____ und lic. iur. Y1._____ als Rechtsvertreterinnen der Gesuchsgegnerin (act. 18/1) und liessen die folgenden Anträge stellen (act. 16):\n\n\"1. Es sei auf das Gesuch wegen Rechtshängigkeit/mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.\n2. Eventualiter: Es sei im vorliegenden Verfahren der/die gleiche\nSchiedsrichter(in) zu ernennen wie im Verfahren Nr. PG170003-O.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.\"\n\n5. In der Folge räumte die Verwaltungskommission der Gesuchstellerin mit\nVerfügung vom 13. Oktober 2017 das Recht zur Einreichung einer Replik ein\n(act. 23). Diese ging nach einmaliger Fristerstreckung (act. 25) am\n10. November 2017 ein (act. 28). Die Gesuchstellerin stellte darin den Antrag, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis die Gesuchsgegnerin im\nSchiedsverfahren vor dem im Verfahren PG170003-O zu ernennenden\nSchiedsrichter eine umfassende Klageschrift eingereicht habe. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt,\num hierzu Stellung zu nehmen (act. 29). Nach einmaliger Fristerstreckung\n(act. 31) liess die Gesuchsgegnerin am 2. Februar 2018 mitteilen, sie halte\nan ihrem Nichteintretensantrag fest, würde sich aber einer Sistierung des\nvorliegenden Verfahrens nicht widersetzen (act. 32 Rz 7 und 9).\n\n6. Mit Beschluss vom 5. März 2018 wies die Verwaltungskommission das Begehren der Gesuchsgegnerin auf Nichteintreten auf das Gesuch ab. Im gleichen Beschluss hiess sie den Sistierungsantrag der Gesuchstellerin sodann\ngut und sistierte das vorliegende Verfahren, bis die Gesuchsgegnerin im\ndem Verfahren Geschäfts-Nr. PG170003-O nachfolgenden Schiedsverfahren, in welchem ihr die Rolle der Klägerin zukam, eine umfassende Klage-\n-4-\n\nschrift eingereicht habe. Die Parteien wurden aufgefordert, das Gericht davon in Kenntnis zu setzen, sobald die Gesuchsgegnerin die massgebliche\nKlageschrift im Schiedsverfahren eingereicht habe (act. 33).\n\n"}