4.5. Die Frage, ob der im vorliegenden Verfahren zu ernennende Einzelschiedsrichter entsprechend dem Eventualbegehren der Gesuchsgegner mit jenem, welcher allenfalls im Verfahren Nr. PG170004-O noch zu bestellen sein wird, identisch sein müsse, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, zumal dieses Verfahren infolge Sistierung noch hängig ist. Die Frage wird im Verfahren Nr. PG170004-O zu beantworten sein. IV.