Da den Eingaben der Gesuchsgegner keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach sie Rechtsanwalt Dr. G._____ ablehnend gegenüber stünden, und das Gericht keine besser qualifizierten Kandidaten ausfindig machen konnte, ist somit Rechtsanwalt Dr. G._____ als Einzelschiedsrichter für die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Streitigkeit zwischen den Parteien zu ernennen. Auf entsprechende Anfrage hin - 14 - hat sich Rechtsanwalt Dr. G._____ bereit erklärt, das Amt als Schiedsrichter auszuüben. Er hat keine näheren Beziehungen bzw. Interessenkonflikte zu einer der Prozessparteien (act. 38).