182 N 1 f.). Damit ist aber eine doppelte Qualifikation in englischem und auch schweizerischem Recht erforderlich. 4.3. Die von den Gesuchsgegnern vorgeschlagenen Personen H._____ QC und I._____ QC verfügen beide - soweit dies für die Verwaltungskommission ersichtlich ist - über keinerlei Erfahrung mit der lex arbitri (vgl. act. 24/3-4). - 13 - Trotz ihrer ausserordentlichen Qualifikationen und ihrer fundierten Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich des englischen Rechts können sie daher als Einzelschiedsrichter für die vorliegende Streitigkeit nicht berücksichtigt werden.