22 Rz 18) den Parteien und den Schiedsgerichten ein relativ grosses Ermessen hinsichtlich der Verfahrensgestaltung einräumt, nur wenige verfahrensrechtliche Mindeststandards vorsieht und insbesondere auf die hilfsweise Anwendung einer staatlichen Zivilprozessordnung verzichtet (vgl. dazu Art. 182 IPRG), so sind zumindest Grundkenntnisse über die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die verschiedenen Lehrmeinungen zur Ausübung des vorliegenden Schiedsrichtermandates notwendig (vgl. zum Ganzen auch BSK IPRG-Schneider/Scherer, Art. 182 N 1 f.).