Dies ist zu bejahen. Wie die Gesuchsgegnerin zutreffend darlegt, setzt die Durchführung eines Schiedsverfahrens zwingend Kenntnisse der lex arbitri voraus, handelt es sich doch um das für das Schiedsverfahren relevante Prozessrecht. Auch wenn das IPRG als vorliegend massgebliche lex arbitri (act. 1 Rz 63; act. 22 Rz 18) den Parteien und den Schiedsgerichten ein relativ grosses Ermessen hinsichtlich der Verfahrensgestaltung einräumt, nur wenige verfahrensrechtliche Mindeststandards vorsieht und insbesondere auf die hilfsweise Anwendung einer staatlichen Zivilprozessordnung verzichtet (vgl. dazu Art.