4.2. Zutreffend ist, dass der zu bezeichnende Einzelschiedsrichter Kenntnisse im Englischen Recht aufweisen sollte, da es sich hierbei um das auf das JVA anwendbare Recht handelt und dieses für die eingeklagten Ansprüche massgeblich sein wird (vgl. act. 3/4 Ziff. 11.2). Die Wichtigkeit des Bestehens einer Ausbildung bzw. einer Berufserfahrung in englischem Recht wird denn auch von keiner der Parteien in Abrede gestellt (act. 29 Rz 4, act. 31 Rz 3). Zu prüfen bleibt daher, ob auch Kenntnisse der lex arbitri notwendig sind. Dies ist zu bejahen.