4.1. Keine Einigkeit besteht zwischen den Parteien im Weiteren über die notwendigen Qualifikationen des zu bestellenden Einzelschiedsrichters. Während die Gesuchstellerin Kenntnis im Schweizerischen Recht als lex arbitri voraussetzt, stellen sich die Gesuchsgegner auf den Standpunkt, dass das wichtigste Kriterium Kenntnisse im Englischen Recht seien, während solche in Bezug auf die lex arbitri von Vorteil, aber nicht zwingend seien (act. 29 Rz 3 f., act. 31 Rz 3 f.).