Letzteres kann insoweit nicht gänzlich ausgeschlossen werden, als nur ein solches Verständnis eine umfassende Übernahme der Verpflichtungen der Gesuchsgegnerin 1 sowie eine vollkommene Gleichstellung mit dieser bedeuten würde. Damit aber bedarf es einer umfassenden Auslegung des JVA und des LOU zur Frage, ob die Bestimmungen von Ziff. 11 JVA hinsichtlich des anwendbaren Rechts und der Schiedsklausel von der persönlichen Bindung des Gesuchsgegners 2 erfasst werden. Solche Abklärungen stehen einer prima facie Prüfung entgegen.