heit ergibt sich aus dem LOU jedoch, ob sich diese Bindung nur auf die (ma- teriell-rechtlichen) Verpflichtungen betreffend Vertraulichkeitspflichten und Konkurrenzklausel beziehen sollte oder ob sie sich auch auf jene Klauseln, in welchen es um die Durchsetzung der betreffenden Verpflichtungen geht, namentlich Ziff. 11 JVA zum anwendbaren Recht sowie zur Schiedsgerichtsbarkeit, erstrecken sollte. Letzteres kann insoweit nicht gänzlich ausgeschlossen werden, als nur ein solches Verständnis eine umfassende Übernahme der Verpflichtungen der Gesuchsgegnerin 1 sowie eine vollkommene Gleichstellung mit dieser bedeuten würde.