9 des JVA binden wollte. Hätte sich die Bindung auf alle sich aus dem JVA ergebenden Verpflichtungen beziehen sollen, hätte es des erwähnten Hinweises auf Ziff. 9 des JVA nicht bedurft. Sinn und Zweck der persönlichen Bindung an Ziff. 9 des JVA war es, dass der Gesuchsgegner 2 alle sich aus der besagten Bestimmung ergebenden Verpflichtungen so übernehmen wollte, wie sie für die Gesuchsgegnerin 1 galten. Bezüglich Ziff. 9 des JVA sollte er somit mit der Gesuchsgegnerin 1 gleich gestellt sein. Nicht mit hinreichender Klar- - 11 -