Hingegen ist es ihm unter Hinweis auf die bundesgerichtliche und die bisherige kantonale Rechtsprechung erlaubt, die Ernennung zu verweigern, wenn die geltend gemachten Ansprüche eindeutig nicht unter die Schiedsabrede fallen. Er ist somit befugt, eine prima facie-Überprüfung über den Bestand der Schiedsklausel vorzunehmen. Im Zweifelsfalle hat sich der Richter zugunsten einer Ernennung zu entscheiden (BGE 118 Ia 20 E. 5; Beschluss der III. Zivilkammer OGer ZH vom 20. Oktober 2009, Nr. PG090001, E. 2; ZR 2005 (104) Nr. 19; BSK IPRG-Peter/Legler, Art. 179 N 34 ff.).