3.3. Der angerufene Richter ist zur Ernennung eines Schiedsrichters verpflichtet, sofern eine prima-facie-Prüfung nicht ergibt, dass zwischen den Parteien offensichtlich keine Schiedsabrede vereinbart wurde (Art. 179 Abs. 3 IPRG). Damit ist es dem Ernennungsrichter verwehrt, eine sachliche Vorprüfung des Schiedsgegenstandes vorzunehmen und über die Gültigkeit oder die genaue Tragweite der Schiedsabrede zu befinden. Hingegen ist es ihm unter Hinweis auf die bundesgerichtliche und die bisherige kantonale Rechtsprechung erlaubt, die Ernennung zu verweigern, wenn die geltend gemachten Ansprüche eindeutig nicht unter die Schiedsabrede fallen.