Einig sind sich die Parteien darüber, dass sie keine Vereinbarung über die Ernennung des Einzelschiedsrichters abgeschlossen haben, insbesondere, dass sie mit dem Verweis auf die "Rules of the ICCA" keine anwendbare Schiedsordnung vereinbart haben (act. 1 Rz 59 f.; act. 3/5). Aus den vorliegenden Parteieingaben ergibt sich zudem, dass sie sich nicht auf die Bestellung eines gemeinsamen Schiedsrichters einigen konnten (act. 1 Rz 39 ff.; act. 22 Rz 11).